§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu richten.
(2) der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch, für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
(2) Der Aufnahmeantrag soll den vollständigen Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum, das Eintrittsdatum und die gültige Bankverbindung enthalten.
(3) Über die Aufnahme des Bewerbers entscheidet der geschäftsführende Vorstand, nur bei Ablehnung erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung, wobei Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden müssen.
(4) Der Gesamtvorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und Ergebnisse von Turnieren, die Meldung von regelmäßigen Spiel-und Wettkampfergebnissen sowie Feierlichkeiten in den vorhandenen Informationsmedien, z.B. der Vereinszeitung oder der Internetseite des Vereins, bekannt.
Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung mit Ausnahme von Ergebnissen aus Spielen und Turnierergebnissen.
(5) Die Mitglieder des Vereins billigen hiermit durch den Beitritt zum Verein, dass Fotos, Video-Aufnahmen etc. von ihrer Person, die im Zusammenhang mit Maßnahmen und Veranstaltungen des Vereins entstehen, zu satzungsmäßigen Zwecken des Vereins verwendet und verbreitet werden, ohne dass den Mitgliedern dadurch Ansprüche entstehen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss durch den geschäftsführenden Vorstand.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige (Kündigung) an den geschäftsführenden Vorstand und wird nur gültig, wenn die Kündigung spätestens zum 15.5. bzw. 15.11. vor Ablauf eines Halbjahres erfolgte. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung. Eine verspätet zugegangene Austrittserklärung gilt als zum nächst möglichen Termin wirksam.
(3) Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur dann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt oder verschuldet mit einem Jahresbeitrag in Rückstand gerät.
(4) Ein Ausschluss ist auch dann möglich, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben nachgewiesen wird.
(5) Gegen den Ausschluss durch den geschäftsführenden Vorstand kann der Betroffene die Entscheidung des Rechtsausschusses verlangen. Dieses hat zu geschehen innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschluss-Mitteilung durch den geschäftsführenden Vorstand.
§ 7 Beiträge, Beitragseinzug und Umlagen
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Der Beitrag ist zum 1.1. und 1.7. des Kalenderjahres fällig und ist im voraus für das Kalenderhalbjahr zu entrichten.
(2) Bei Zahlungsverzug wird besonders gemahnt.
(3) Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt.
Sonderfälle im Beitragseinzug ( befr. Sonderreglungen, Berücksichtigung sozialer Notlagen, Rücklastschriften etc. ) regelt die Beitrags- u. Gebührenordnung.
(4) Die Erhebung einer einmaligen Umlage ist möglich und muss in jedem Einzelfall von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei die Obergrenze auf das 5-fache des üblichen Jahresbeitrages für Erwachsene festgelegt wird.
(5) Die einmalige Umlage kann über mehrere Jahre verteilt fällig gestellt werden, Einzelheiten zu Grund, Art und Umfang einer Umlage müssen als Tagesordnungspunkt zur Jahreshauptversammlung in schriftlicher Form genannt werden.