Turn- und Sportgemeinschaft Harsewinkel 1925 e.V.

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TSG Schlagzeilen

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Beitragsordnung PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Niko Große-Heilmann   
Sonntag, den 30. November 2008 um 13:51 Uhr

1.

Die TSG von 1925 e.V. Harsewinkel ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein und finanziert sich insbesondere durch die Beiträge seiner Mitglieder.
Diese Beitragsordnung regelt gem. § 7 Abs. 3 der Vereinssatzung die Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein und ist Bestandteil der Beitrittserklärung. Die Beitragsordnung wird erlassen gem. Ermächtigung im § 11 Abs. 6 der Satzung vom 12.3.2000, die Mitglieder sind nach den Verhältnissen im Verein zu informieren.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und ggf. zusätzlicher Aufnahmegebühren bzw. Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die festgesetzten Beiträge treten zum nächstmöglichen Erhebungstermin in Kraft. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluß aber einen anderen Termin festsetzen.

3. Die Beitragsstaffel gliedert sich wie folgt:


    Änderung zum 1.7.2005
    (lt. Beschluss der Mitgl.-Versammlung am 5.3.2005)
    3.1 bis zum 18. Lebensjahr € 30,--
    3.2
    3.3 Erwachsene ab 18. Lebensjahr € 48,--
    3.4 Familienbeitrag € 66,--
    3.5 Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende
    beitragsfrei

    3.6

    Über Beitragsermäßigungen (z.B. Sozial Schwache, Alleinerziehende ) entscheidet einzelfallbezogen und ohne Präjudiz auf Vorschlag der Geschäftsstelle der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

    3.7

    Arbeitslose, Azubis, Erwachsene in Ausbildung, Studenten, Schwerbehinderte ab 50% und Wehr- u. Zivildienstleistende erhalten nur auf Antrag 50% Ermäßigung --> max. jedoch bis zur Höhe des Normalbeitrages für Kinder/Jugendliche bis 18 Jahren.
    Alters-Rentner ab dem 65. Lebensjahr erhalten automatisch eine Ermäßigung bis zur Höhe des Normalbeitrages für Kinder/Jugendliche, Einzelfallreglung nach Punkt 3.6 ist möglich.
    Der entsprechende Nachweis ist jeweils bis spätestens 4 Wochen vor dem 30.6 und 31.12. des Beitragsjahres zu erbringen. Liegt dieser Nachweis nicht fristgerecht vor, wird bei der nächsten Beitragserhebung der volle Beitrag erhoben.

 

4. Der Beitrag ist halbjährig fällig am 1.1. und 1.7. des laufenden Jahres. Bei Neuaufnahme ist der Monat des Eintritts in den Verein maßgeblich und wird anteilig berechnet. Eine Wiederaufnahme in den Verein setzt voraus, dass keine Beitragsrückstände mehr bestehen.

5. Der Beitragseinzug erfolgt ausschließlich durch Lastschrifteinzug, Abbuchungen sind nur von einem Girokonto möglich. Bankgebühren, die durch fehlende Deckung oder falsche und/oder unvollständige Angaben des Zahlungspflichtigen entstehen, sind vom Mitglied zu tragen.

6. Mitglieder, die in begründeten Ausnahmefällen nicht am Lastschrifteinzug teilnehmen können, müssen ihre Beiträge nach Rechnungsstellung innerhalb von 30 Kalendertagen bezahlen. Es wird eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von € 5,--pro Rechnung erhoben, bei Mahnungen werden Mahngebühren von € 5,-- pro Mahnung zusätzlich fällig.

7. Spätestens 1 Monat nach erfolglosem Lastschrifteinzug oder Rechnungsstellung werden säumige Mitglieder gemahnt. Wer länger als 1 Jahr Beitragsrückstände aufweist, wird letztmalig und separat mit Fristsetzung von 1 Monat gemahnt. Bis zur Begleichung der Rückstände sind aktive Mitglieder für die Teilnahme am Spiel- und Trainingsbetrieb gesperrt, der Abteilungsleiter wird darüber informiert. Bei erfolgloser letzter Mahnung erfolgt anschließend mit sofortiger Wirkung ein Ausschluß aus dem Verein. Eine entsprechende Mitteilung der Geschäftsstelle wird schriftlich zugestellt. Unabhängig vom Vereinsausschluß und unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit der Mittel kann ein gerichtliches Mahn- und Beitreibungsverfahren eingeleitet werden, worüber der Vorstand entscheidet. Die Kosten gehen zu Lasten des Betroffenen. Bei Austritt oder Ausschluß aus dem Verein erfolgt eine Vereinsfreigabe nicht eher, bis alle rückständigen Beiträge vollständig beglichen sind.

8. Der Austritt aus dem Verein ist halbjährig zum 30.6. und 31.12. des Jahres möglich. Er muß schriftlich ( vorzugsweise per Einschreiben ) an den Verein oder gegenüber einem Mitglied des Hauptvorstandes erklärt werden. Eine anteilige Erstattung des belasteten Halbjahresbeitrages erfolgt nicht, wenn innerhalb des betreffenden Halbjahreszeitraumes gekündigt wird.

9. Im Mitgliedsbeitrag ist die Sportversicherung des Landessportbundes NRW enthalten.

10. Beitragserhöhungen sind auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen ( § 7 Abs. 3 der Satzung )

11. Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung per PC. Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert und intern gegen Mißbrauch gesichert.

Diese Beitragsordnung wurde in der Vorstandssitzung vom 18. Oktober 2000 einstimmig beschlossen und gilt rückwirkend ab 1.7.2000.

Vorstand der
TSG von 1925 e.V. Harsewinkel
Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 18. Juli 2009 um 08:29 Uhr
 
 
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