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Geschrieben von: Niko Große-Heilmann
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Sonntag, den 30. November 2008 um 13:52 Uhr |
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Abteilungsordnung der TSG von 1925 e.V. Harsewinkel ( Stand 1.Jan. 2001 ) § 1 Rechtliche Stellung und Aufgaben der Abteilungen (1) Die Abteilungen sind rechtlich unselbständig und organisatorische Untergliederungen des Vereins. (2) Grundlage für diese Abteilungsordnung ist die Satzung der Turn-u. Sportgemeinschaft von 1925 e.V. Harsewinkel - nachstehend TSG genannt- in der jeweils gültigen Fassung. Die Abteilungsordnung ist kein Satzungsbestandteil gem. § 11 Abs. 8. (3) Die Abteilungen führen und verwalten sich selbständig und nehmen die Aufgaben im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks für die jeweils von ihnen vertretenen Sportarten wahr. (4) Die Abteilungen vertreten den Verein in den Belangen der Fachsportarten in den jeweils übergeordneten Dach- u. Fachverbänden. § 2 Mitgliedschaft in der Abteilung (1) Voraussetzung einer Mitgliedschaft in einer Abteilung des Vereins ist die Mitgliedschaft im Hauptverein selbst. Es gibt nur eine einheitliche Vereinsmitgliedschaft. (2) Für den Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft und damit auch die gewählte Abteilungsmitgliedschaft gelten die Regelungen der Vereinssatzung im Verbund mit ergänzenden Vereinsordnungen, insbesondere die Beitragsordnung. (3) Im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft können sich alle Mitglieder in allen Abteilungen sportlich betätigen.Die bei der Aufnahme in den Verein gewählte und im EDV-Beitragsschlüssel hinterlegte Abteilung gilt primär als Zuordnungsprinzip zu einer Abteilung. Eine Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen kann auf Wunsch und schriftlichen Antrag eines Mitgliedes begründet werden. (4) Die Abteilungen können darüber hinaus weitere Kriterien und Voraussetzungen für die Aufnahme der Sporttätigkeit in ihrer Abteilung festlegen. Dazu gehören insbesondere die sportartspezifischen Voraussetzungen wie z.B. die Beantragung eines Spieler- oder Wettkampfpasses.Die Spielerlaubnis beginnt frühestens nach Eintritt in den Verein. (5) Alle Erklärungen eines Mitglieds zum Erwerb oder zur Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder in einer Abteilung müssen schriftlich an den Abtlg.-Vorstand oder dem geschäftsführenden Vorstand des Hauptvereins erfolgen. § 3 Streichung der Mitgliedschaft in der Abteilung und/oder Ausschluss aus einer Abteilung (1) Gegen ein Abteilungsmitglied können - unbeschadet der Mitgliedschaft im Hauptverein- folgende Maßnahmen ausgesprochen werden: a) Ausschluss aus der Abteilung durch Beschluss der Abteilungsversammlung. ........... b) Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Hauptvorstandes (2) Der schriftl. Beschluss der Abtlg.-Versammlung ist dem geschäftsführenden Vorstand innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Beschlussdatum zur Kenntnis zu geben. (3) Für die jeweiligen Verfahren gelten die Regelungen der aktuellen Vereinssatzung im § 6 Abs. 1-5 entsprechend. § 4 Beiträge (1) Die Mitglieder einer Abteilung zahlen die nach der Satzung im § 7 und der Einzelheiten regelnden Beitragsordnung gültigen Mitgliedsbeiträge. (2) Gesonderte Abteilungsbeiträge werden z.Zt. nicht erhoben.Über eine Veränderung des Beitragsstatus entscheidet nur die Mitgliederversammlung gem. § 7 der Satzung. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Grundsätzlich gelten für die Mitglieder der Abteilungen die Regeln der Vereinssatzung des Hauptvereins. (2) Die Abtlg.-Mitglieder sind im übrigen an die Beschlüsse und Regelungen der Abteilungen gebunden und erkennen diese an. (3) Die Abtlg.-Mitglieder haben das Recht, grundsätzlich an allen Veranstaltungen und Maßnahmen der Abteilung teilzunehmen. (4) Bei der Benutzung vereinseigener und/oder kommunaler Einrichtungen und/oder Geräte sind die Ordnungen der Abteilung oder die jeweilige Hausordnung/Platzordnung zu beachten.Den Anordnungen der Übungsleiter und/oder der Hausmeister ist Folge zu leisten. § 6 Organe der Abteilung (1) Organe der Abteilung sind: a) der Abteilungsvorstand ( 1.Vors. + 2. Vors. + Jugendwart ) ........................................... b) die Abteilungsversammlung (2) Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter werden von der Abtl.-Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.Die Wahl des Abtlg.-Leiters und seines Stellvertreters soll nicht im gleichen Jahr erfolgen. (3) Der Abtlg.-Leiter und sein Stellvertreter müssen voll geschäftsfähig und volljährig sein, insbesondere im Hinblick auf die im § 8 dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben. (4) Der Jugendwart wird nach den Kriterien der Jugendordnung gem. § 4 Abs. 1 gewählt (stimmberechtigt sind Mitglieder vom vollendeten 12. bis 18. Lebensjahr), sollte aber ein Mindestalter von 16 Jahren aufweisen. Die Wahl des Jugendwarts kann getrennt oder auch in der Abtlg.-Versammlung gem. Abs. 6 erfolgen. (5) Die Abtlg.-Versammlung kann weitere Personen in die erweiterte Abteilungsleitung wählen, sofern Art und Umfang der abteilungsbezogenen Aktivitäten dieses sinnvoll erscheinen lassen, z.B. Sportwart, Obmann, Schriftführer, Kassenwart etc. (6) Mindestens 1x jährlich findet eine Abteilungsversammlung statt, wozu die Abtlg.-Mitglieder nach den Kriterien der Einladung zur Mitgl.-Versammlung im Hauptverein eingeladen werden; bei gleichzeitiger Wahl eines Jugendwartes sind nur für diesen Punkt die Wahlkriterien gem. Abs.4 einzuhalten.Der gewählte Jugendwart ist von der Abtlg.-Versammlung zu bestätigen. (7) Zu jeder Abtlg.-Versammlung ist der 1.Vorsitzende der TSG Harsewinkel unter Vorlage der Tagesordnung einzuladen. (8) Über den Verlauf der Abtlg.-Versammlung ist ein schriftl. Protokoll zu führen, eine Abschrift erhält der Vereinsvorstand nach spätestens 10 Tagen. (9) Über Termine zu lfd. Vorstandssitzungen wird der 1.Vors. der TSG Harsewinkel rechtzeitig unter Vorlage der Tagesordnung informiert, wobei seine Teilnahme jederzeit möglich ist. § 7 Stimmrecht und Wählbarkeit (1) In der Abteilungsversammlung sind alle Abtlg.-Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt. (2) An den Abtlg.-Versammlungen können auch Gäste und Nichtmitglieder teilnehmen. (3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. § 8 Abteilungshaushalte (1) Gem. § 1 Abs.1 dieser Ordnung sind Abteilungen rechtlich unselbständig und können somit auch kein eigenes Vermögen bilden (2) Die Haushalts-, Finanz- und Kassenordnung der TSG Harsewinkel regelt auch den Finanz-u. Vermögenshaushalt der Abteilungen. (3) Die Anlage 1 zur Haushalts-, Finanz-und Kassenordnung listet beispielhaft auf, welche Verpflichtungen der Abtlg.-Leiter oder sein Stellvertreter für die TSG Harsewinkel eingehen darf und wann er der vorherigen Zustimmung des Hauptvorstandes bedarf. (4) Zur Aufrechterhaltung einer schnellen Zahlungsfähigkeit und zur Vermeidung von Bagatellezahlungen sind die Abteilungen berechtigt, einen notwendigen Bargeldbestand als "Abteilungskasse" zu führen und diesen Bargeldbestand als Vorschuss vom Hauptverein zu erhalten. § 9 Spender / Sponsoren / Publikationen (1) Der Verein und seine Abteilungen sind gemeinsam dafür verantwortlich, verstärkt Sponsoren zu gewinnen.Finanzmittel, die von Sponsoren gezahlt und vorher jeweils einer bestimmten Abteilung zugesagt wurden, verbleiben den Abteilungen zur planmäßigen und satzungsgem. Verwendung. (2) Die Abteilungen sind verpflichtet, ihre Mitglieder und potentiellen Sponsoren darüber zu informieren, dass Spender nur dann eine Bescheinigung über die steuerl. Abzugsfähigkeit von Geldspenden erhalten, wenn die entsprechenden Beträge auf die Bankkonten des Hauptvereins bei der Sparkasse Gütersloh bzw. Volksbank Harsewinkel eG eingezahlt oder überwiesen wurden. (3) Alle Publikationen, die sich durch Werbeanzeigen und/oder durch Verkauf finanzieren und im Namen der TSG Harsewinkel erstellt und/oder veröffentlicht werden, müssen vor Drucklegung bzw. Rechnungsstellung inhaltlich, insbes jedoch.auch hinsichtlich der steuerrechtlichen Auswirkungen mit dem Vorstand der TSG abgestimmt werden. Die Angabe eines nach dem Presserecht erforderlichen Impressums ist zwingend vorgeschrieben. § 10 Auflösung einer Abteilung (1) Die Abteilungsversammlung kann analog zu den Bestimmungen der Vereinssatzung eine Auflösung der Abteilung beschließen, wobei es aber der Mitgliederversammlung des Hauptvereins vorbehalten bleibt, diese Sportart ganz aus dem Angebot der TSG Harsewinkel zu streichen oder nur ein passives Fortbestehen zu beschließen. § 11 Schlussbestimmungen (1) Diese Abteilungsordnung wurde durch den Vorstand gem. der Ermächtigung im § 11 Abs. 6 der Vereinssatzung in der Vorstandssitzung vom 8. Nov.2000 grundsätzlich beschlossen und nach Rücksprache und Abstimmung mit den Abteilungen in der Vorstandssitzung am 12.12.2000 verabschiedet und mit Wirkung zum 1.1.2001 in Kraft gesetzt. (2) Sofern diese Abtlg.-Ordnung keine Regelungen enthält, gilt die Vereinssatzung entsprechend.
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Zuletzt aktualisiert am Montag, den 25. Mai 2009 um 22:15 Uhr |