Turn- und Sportgemeinschaft Harsewinkel 1925 e.V.

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Satzung der Turn- u. Sportgemeinschaft von 1925 e.V. Harsewinkel (Stand 26.03.2010) PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: K.H.Wittenbrink   
Sonntag, den 30. November 2008 um 14:06 Uhr

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Dateititel: Satzung per 26.03.2010
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Dateiautor: Karl-Heinz Wittenbrink
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Satzung der Turn-u. Sportgemeinschaft von 1925 e.V. Harsewinkel

( Stand: 26.03.2010 )

 

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

Der Verein führt den Namen

 

Turn-u.Sportgemeinschaft von 1925 e.V. Harsewinkel

 

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh eingetragen unter der Nr. VR 502; der Sitz des Vereins ist Harsewinkel.

 

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein hat zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten den Sport und dazu ergänzende kulturelle Maßnahmen zu fördern.

(2) Dieser Zweck wird vornehmlich durch die Förderung des Breiten -und Leistungssports und Angebote sinnvoller Freizeitgestaltung unter Einschluss von sich dazu ergänzenden kulturellen Maßnahmen  erreicht.

(3) Er ist Jugendpflegeorganisation für seine jugendlichen Mitglieder.

(4) Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt diese Ziele ausschließlich im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der AO (Abgabenordnung) und zwar insbesondere dadurch, dass er den Mitgliedern alle Baulichkeiten, Sportanlagen und sonstige Geräte zur Verfügung stellt.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied

a.) im Stadtsportring  Harsewinkel und

b.) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände

nach Absatz 1 als verbindlich an.

3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt

und Austritt zu den Fachverbänden beschließen. 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus gleichberechtigten aktiven und passiven Mitgliedern und  Ehrenmitglieder.

(2) Aktive Mitglieder sind all diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen oder sich aktiv in der Ver­einsführung betätigen.

(3) Passive Mitglieder sind solche, die sich zwar nicht aktiv an der Vereinsarbeit-und führung beteiligen, jedoch den vollen Vereinsbeitrag leisten.

(4) Ehrenmitglieder werden gem. den Ehrungsrichtlinien der Ehrungsordnung durch den Vorstand bestimmt. Die Ehrenmitglieder sind von den Beitragspflichten des Vereins befreit.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu richten.

(2) der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereins­mitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch, für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

(2) Der Aufnahmeantrag soll den vollständigen Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum, das Eintrittsdatum und die gültige Bankverbindung enthalten.

(3) Über die Aufnahme des Bewerbers entscheidet der geschäftsführende Vorstand, nur bei Ablehnung erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung, wobei Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden müssen.

(4) Der Gesamtvorstand macht besondere Ereignisse  des Vereinslebens, insbesondere die Durchfüh­rung und Ergebnisse von Turnieren, die Meldung von regelmäßigen Spiel-und Wettkampfer­geb­­nissen  sowie Feierlichkeiten in den vorhandenen Informationsmedien, z.B. der Vereins­zeitung oder der Internetseite des Vereins, bekannt.

Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mit­glied kann jederzeit dem geschäftsführenden Vorstand ge­gen­über Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Da­ten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mit­glied eine weitere Veröffent­lichung mit Ausnahme von Ergebnissen aus Spielen und Turnierergebnissen.

(5) Die Mitglieder des Vereins billigen hiermit durch den Bei­tritt zum Verein, dass Fotos, Video-Aufnahmen etc. von ihrer Person, die im Zusammenhang mit Maßnahmen und Veran­staltungen des Vereins entstehen, zu satzungsmäßigen Zwecken des Vereins verwendet und verbreitet werden, ohne dass den Mitgliedern dadurch Ansprüche entstehen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss durch den geschäftsführenden Vorstand.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige (Kündigung) an den geschäftsführenden Vorstand und wird nur gültig, wenn die Kündigung spätestens zum 15.5. bzw. 15.11. vor Ablauf eines Halbjahres erfolgte. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung. Eine verspätet zugegangene Austrittserklärung gilt als zum nächst möglichen Termin wirksam.

(3) Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur dann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt oder verschuldet mit einem Jahresbeitrag in Rückstand gerät.

(4) Ein Ausschluss ist auch dann möglich, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben nachgewiesen wird.

(5) Gegen den Ausschluss durch den geschäftsführenden Vorstand kann der Betroffene die Entscheidung des Rechtsausschusses verlangen. Dieses hat zu geschehen innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschluss-Mitteilung durch den geschäftsführenden Vorstand.

§ 7 Beiträge, Beitragseinzug und Umlagen

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Der Beitrag ist zum 1.1. und 1.7. des Kalenderjahres fällig und ist im voraus für das Kalenderhalbjahr zu entrichten.

(2) Bei Zahlungsverzug wird besonders gemahnt.

(3) Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt.

Sonderfälle im Beitragseinzug ( befr. Sonderreglungen, Berücksichtigung sozialer Notlagen, Rücklastschriften etc. ) regelt die Beitrags- u. Gebührenordnung.

(4) Die Erhebung einer einmaligen Umlage ist möglich und muss in jedem Einzelfall von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei die Obergrenze auf das 5-fache des üblichen Jahresbeitrages für Erwachsene festgelegt wird.

(5)  Die einmalige Umlage kann über mehrere Jahre verteilt fällig gestellt werden, Einzelheiten zu Grund, Art und Umfang einer Umlage müssen als Tagesordnungspunkt zur Jahreshauptversammlung in schriftlicher Form genannt werden.

 

 

 

 

 

§ 8 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese

Satzung etwas anderes bestimmt.

2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich

auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der

geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der

Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im

Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen

Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat

der 1. Vorsitzende.

4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden

 

§ 9 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

 

1) Mitgliederversammlung

2) geschäftsführender Vorstand

3) Gesamtvorstand

4) Rechtsausschuss

 

§ 10 Zusammensetzung des geschäftsführenden Vorstandes

 

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1) 1. Vorsitzender

2) 2. Vorsitzender
3) Kassenwart

4) Schriftführer

5) Sozialwart

6) Jugendwart

7) zweiter Kassenwart

 

(2) Die sieben Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein mit Ausnahme des/der Jugend­wartes/Jugendwartin unter Verweis auf § 4 Abs.2 der jeweils gültigen Jugendordnung.

(3) Die Wahl zum geschäftsführenden Vorstand setzt eine einjährige Vereinsmitgliedschaft voraus.

(4) Diese Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in Einzelabstimmung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, sie bleiben jedoch bis zu den Neuwahlen im Amt.

(5) Der 1. Vorsitzende, der Kassenwart (Geschäftsführer) und der Sozialwart werden in den Kalenderjahren gewählt, die mit einer ungeraden Zahl enden.

(6) Der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Jugendwart und der 2. Kassierer werden in den Kalenderjahren gewählt, die mit einer geraden Zahl enden.

 

7) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer

Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschie­denen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

 

(8) Die Mitgliederversammlung kann den geschäftsführenden Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder jederzeit abberufen. Hierzu ist die 2/3-  Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 11 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nach dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

2) Erstellung des Haushaltsplanes

3) Abfassung von Geschäftsbericht und Rechnungsabschluss

4) Vorbereitung, Einberufung, Leitung und Protokollierung der Mitgliederversammlungen

5) Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens

6) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

7/ Abschluss und Auflösung von Dienst-oder Arbeitsverhältnissen

8) Aufnahme(Gründung) neuer Sport-Fachabteilungen und Auflösung von Abteilungen

9) Ehrungen

10) Erlass und Umsetzung von Vereins- und Geschäftsordnungen gem.§11 Abs. 5-8

§ 12  Vertretung des Vereins, Geschäfts- und. Vereinsordnungen

(1) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam oder einer der  beiden Vorsitzenden gemeinsam mit einem anderen Mitglied  des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung (§§ 26 II BGB).

Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.  Ist er verhindert, wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

(2) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben, die mit der einfachen Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zu erlassen ist. Diese Geschäftsordnung und jede Änderung bzw. Aufhebung muss der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht werden.

(3) Inhalt der Geschäftsordnung muss sein:

a) Vorbereitung, Einberufung und Ablauf der Vorstandssitzungen

b) Protokollierung der Sitzungen und Beschlüsse

c) Zuweisung der Geschäftsführungsaufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder unter

Nennung der konkreten Aufgaben

(4) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Vereinsordnungen für folgende Bereiche zu beschließen:

a) Haushalts-, Finanz- und Kassenwesen

b ) Abteilungsordnungen ( unter Mitwirkung der Abteilungen )

c) Ehrenordnung

d) Beitrags- und Gebührenordnung

(5) Alle Vereinsordnungen sind schriftlich niederzulegen und den Mitgliedern nach den Verhältnissen im Verein zur Kenntnis zu bringen, gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

(6) Die Geschäftsordnung gem. Absatz (2) und die Vereinsordnungen gem. Absatz (5) sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.

§ 13 Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes

(1) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder  nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte anwesend ist. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung der Vorstandssitzung ist nicht erforderlich,

(2) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. die Stimme des die Vorstandssitzung Leitenden.

(3) Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll auszufertigen, welches vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 Gesamtvorstand

(1) Neben dem geschäftsführenden Vorstand besteht ein Gesamtvorstand, der aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, den Abtlg.-Vorsitzenden der einzelnen Vereinsabteilungen sowie dem(n) Ehrenvorsitzenden besteht.  Bedarfsweise können andere sachkundige Mitglieder eingeladen werden. Sie haben aber kein Stimmrecht.

(2) Mitglieder des Gesamtvorstandes können an Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes teilnehmen, sie haben jedoch nur beratende Stimme.

(3) Der Gesamtvorstand tritt mindestens  3 mal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.

§ 15 Abteilungen

(1) Der geschäftsführende Vorstand kann die Gründung und Auflösung von Abteilungen beschließen. (§ 10  Nr.8) und informiert darüber die Mitgliederversammlung zeitnah in der nächsten Jahreshauptversammlung.

(2) Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Gesamtvereins und haben im Rechtsverkehr mit Dritten, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht, keine besonderen eigenen Rechte, insbesondere keine Klagerechte. Die Mitgliedes des Abteilungsvorstandes sind besondere Vertreter des Gesamtvereins gem. § 30 BGB. Der geschäftsführende Vorstand kann ihnen rechtsgeschäftliche Vollmacht einräumen und bei Pflichtverletzungen entziehen.

(3) Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und der für alle Abteilungen gültigen Abteilungsordnung vom  2.Jan.2001. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.

(4) Zu den Abteilungsversammlungen ist der geschäftsführende Vorstand einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung mit Beschluss- und/oder Aussprachethemen zuzuleiten. Über Abteilungssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das dem geschäftsführenden Vorstand zeitnah vorzulegen ist.

(5) Die Abteilungen bestreiten gem. § 8 der Abteilungordnung ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln/Planvorgaben.

(6) Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.

(7) Die einzelnen Abteilungen wählen ihre Vorstände nach dieser Satzung.

 

§ 16 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Kalenderhalbjahr nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.

(2) Sie ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von  4 Wochen einzuberufen, wobei er sich vorbehält, ob die Einladung schriftlich oder per Veröffentlichung erfolgt.

(3) Eine mögliche Veröffentlichung erfolgt durch Anzeige in den Tageszeitungen "Die Glocke", "Neue Westfälische" und "Westfalenblatt"; eine zusätzliche Veröffentlichung kann in einem regionalen Anzeigenblatt erfolgen.

(4) Die Tagesordnung zur Einladung wird vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 17 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung, Stimmrechte

(1) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

 

1) Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Rechnungsabschlusses

2) Entlastung des Vorstandes

3) Bestellung und Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder

4) Bestimmung der Höhe der Mitgliederbeiträge

5) Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

6) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

7) Beratung und Beschlussfassung der Tagesordnungspunkte

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abge­ge­be­nen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

 

(3) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch eine andere Art der Abstimmung beschließen. Hierzu reicht die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(4) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Rege­lungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

(5) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen

(6) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

(7) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der  erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(8) Beschlüsse können nur zu den Punkten der Tagesordnung gefasst werden, mit Ausnahme des Antrags auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

(9) Bei Neu-und Ergänzungswahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

(10) Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Hat niemand die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, statt.

(11) Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht.

(12) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 18 Anträge zur Mitgliederversammlung

(1) Anträge aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder, weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen,  sind mindestens  14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand mit kurzer Begründung schriftlich einzureichen.

Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(2) Gehen die Anträge verspätet ein, können sie unter Umständen als Dringlichkeitsanträge behandelt werden; dieses muss von der Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

§ 19 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand.

(2) Hierzu ist der Vorstand verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins verlangt oder 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.

(3) Eine von der 1/3 Mehrheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens 4 Wochen nach Eingang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen.

(4) Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen schriftlich den Vereinsmitgliedern mitzuteilen.

5) Die Auflösung des Vereins kann nur  auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zwecke einberufen wurde.

 

§ 20 Rechtsausschuss

(1) Der Rechtsausschuss übernimmt die Aufgaben des früheren Ehrengerichts. Der Rechtsausschuss besteht aus 3 ordentlichen Mitgliedern sowie 3 Stellvertretern.

(2) Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(3) Eine Wiederwahl ist zulässig, § 9 der Satzung findet hierbei Anwendung.

(4) Der Rechtsausschuss ist für folgende Entscheidungen zuständig:

 

1) Auslegung der Satzung in Streitfällen

2) Entscheidung der Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Vereinsorganen

3) Entscheidung der Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder seinen
Organen

4) Entscheidung der Streitigkeiten über einfache Mitgliedschaftsrechte-u.Pflichten bzw.

Sonderrechte- und Pflichten.

 

(5) Entscheidungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung unterliegen nicht der Aufsicht und Entscheidung des Rechtsausschusses.

(6) Gegen die Entscheidung des Rechtsausschusses ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(7) Der Rechtsausschuss kann gegen Mitglieder, die schuldhaft gegen Bestimmungen der Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, Ordnungsmaßnahmen verhängen.

§ 21 Vereinsjugend

1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

3) Organe der Vereinsjugend sind:

a) der Jugendvorstand

b) die Jugendversammlung

 

Der Vorsitzende des Jugendvorstandes ist als Jugendwart  Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

5) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. 

§ 22  Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren, wobei jedes Jahr einer der beiden Kassenprüfer zu wählen ist.

(2) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

§ 23 Haftung des Vereins

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

(3) Die Haftung aller Organmitglieder des Vereins und seiner Abteilungen, der Besonderen Vertreter nach § 30 BGB oder der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(4) Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

§ 24 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 17 Abs.7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende,  der Schriftführer und der Kassenwart  zu Liquidatoren ernannt.

(3) Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten den Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Bestimmungen des BGB und hier in den §§ 47 ff.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Harsewinkel mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden muss.

 

 

Die Änderung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung

am 26.03.2010 beschlossen

 

 

 

 

 

 

 


Vorstand der TSG von 1925 e.V. Harsewinkel

 

 

 

Th.Elbers

- 1.Vors. -

K.H.Wittenbrink

- 2. Vors. -

Tobias Eggersmann

- 1. Kassenwart -

 

 

 

 

 

 

 

Clemens Mußmann

-Schriftführerin -

Gerald Mahlke

- Sozialwart -

Doris Westbeld

- 2. Kassenwart

 

 

 

 

 

Bernd Westbeld

- Jugendwart -

 

 

 

 

 
Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 27. März 2010 um 09:02 Uhr
 
 
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