Turn- und Sportgemeinschaft Harsewinkel 1925 e.V.

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Jugendordnung der TSG PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Niko Große-Heilmann   
Sonntag, den 30. November 2008 um 12:58 Uhr

§ 1 Name und Mitgliedschaft


Mitglieder der Jugendabteilung innerhalb der TSG Harsewinkel sind alle weiblichen und männlichen Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie alle innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen Mitarbeiter.

§ 2 Aufgaben

(1)

Die Jugend in der TSG Harsewinkel (TSG-Jugend) führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zugewiesenen Mittel.

(2)

Aufgaben der TSG-Jugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
   
a)

Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit

b) 

Pflege der sportl. Bestätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesundheit und Lebensfreude

c)

Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge

d)

Staatsbürgerliche Bildung, Jugendbegegnung und Jugenderholung

e)  

Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und auch zeitgemäßer Gesellschaftlichkeit.

f)

Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen, die sich zu gleichen Zielen bekennen

g)

Pflege der internationalen Verständigung

§ 3 Organe


Organe der TSG-Jugend sind:

      a) die TSG-Jugendversammlung
      b) der TSG-Jugendvorstand

§ 4 Stimmrecht und Wählbarkeit


(1)

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der TSG-Jugend ab dem vollendeten 12. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

(2)   

In den TSG-Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr wählbar.

(3)
   
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an allen Sitzungen jederzeit als Gäste teilnehmen.

§ 5 TSG - Jugendversammlung


(1)  

Es gibt ordentliche und außerordentliche TSG-Jugendversammlungen: Sie bestehen aus allen Mitgliedern der TSG-Jugend und sind das oberste Organ der Jugend innerhalb der TSG Harsewinkel.

(2)
   
Aufgaben der TSG-Jugendversammlung:
   
a)
   
Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des TSG-Jugendvorstandes.

b)
   
Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des TSG-Jugendvorstandes

c)
   
Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der TSG-Jugend

d)  

Entlastung des TSG-Jugendvorstandes

e) 

Wahl des TSG-Jugendvorstandes

f)

Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreisebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.

g)
   
Beschlussfassung über vorliegende Anträge

(3)
   
Die ordentliche TSG-Jugendversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom TSG-Jugendvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und eventuell bereits vorliegender Anträge unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen, aber mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung der TSG Harsewinkel.

(4)
   
Auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder der TSG-Jugend oder auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses des TSG-Jugendvorstandes muss innerhalb von 4 Wochen eine außerordentlicher TSG-Jugendversammlung stattfinden. Die Einberufungsvorschriften des Absatzes 3 gelten entsprechend.

(5)

Die TSG-Jugendversammlung wird beschlussunfähig, sobald die Hälfte der laut Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer die Versammlung wieder verlassen hat. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch die/den Versammlungsleiter/in auf Antrag vorher festgestellt wird.

(6)

Für Wahlen ist die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit in einem zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

Für eine Beschlussfassung ist die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Eine Wahl oder Beschlussfassung kann durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

Abwesende können nur dann gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben.

(7)

Die stimmberechtigten Mitglieder der TSG-Jugend haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§ 6 TSG-Jugendvorstand


(1a)
   
Der TSG-Jugendvorstand besteht aus:
   
a)
   
der/dem Vorsitzenden (Jugendwart/in)
   
b)
   
der/dem stellvertr. Vorsitzenden (stellvertr. Jugendwart/in)

c)
   
Kassenwart/in

d)  

Pressewart/in / Schriftführer/in

e) 

Techn. Leiter/in

f)

Sozialwart/in

g)
   
den Leitern/-innen der Arbeitskreise

h)
   
Jugendwarte/-innen der Abteilungen innerhalb der TSG Harsewinkel

i)
   
Je angefangenen 500 Mitgliedern der TSG-Jugend ein/e Beisitzer/in

(1b)
   
Mitglieder mit Doppel- oder Mehrfachfunktion haben nur ein Stimmrecht.

(2)

Der oder die Vorsitzende ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes der TSG Harsewinkel, im Verhinderungsfall der jeweilige Stellvertreter.

(3)
   
Der oder die Vorsitzende des TSG-Jugendvorstandes vertritt die Interessen der TSG-Jugend nach innen und nach außen.

(4a)
   
Die Mitglieder des TSG-Jugendvorstandes werden von der TSG-Jugendversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, verbleiben jedoch bis zu Neuwahlen im Amt.
Die/der Vorsitzende, die/der Kassenwart/in, die/der techn. Leiter/in sowie die Leiter/innen der Arbeitskreise werden in den Kalenderjahren gewählt, die mit einer geraden Jahreszahl enden (z.B. 2000, 2002 etc.); die/der stellvertr. Vorsitzende, die/der Pressewart/in und die/der Sozialwart/in werden in den Kalenderjahren mit einer ungeraden Jahreszahl gewählt (z.B. 2001, 2003 etc.).

(4b)
   
Scheidet ein/e Funktionsträger/in während der Wahlperiode aus oder steht bei einer ordentlichen Wahl kein/e Kandidat/in zur Verfügung, wählt die nächste (bei Ausscheidung während einer TSG-Jugendversammlung die aktuelle) TSG-Jugendversammlung eine Neubesetzung für die restliche Wahlperiode.

(4c)
   
Die TSG-Jugendversammlung kann auf Antrag Mitglieder des TSG-Jugendvorstands abwählen, ausgenommen davon sind die Jugendwart/innen der Abteilungen. Nötig ist eine 2/3-Mehrheit. Die Wahl ist geheim.

(5)
   
Der TSG-Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der TSG-Jugendversammlung. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten, die die gesamte TSG-Jugend berühren und entscheidet über die Verwendung der im Haushaltsplan der TSG Harsewinkel für die TSG-Jugend ausgewiesenen Mittel.

(6)
   
Sitzungen des TSG-Jugendvorstandes finden nur nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des TSG-Jugendvorstandes ist von der/dem Vorsitzenden eine Sitzung innerhalb von 2 Wochen einzuberufen.

(7
   
Der TSG-Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse der TSG-Jugendversammlung und dem geschäftsführenden Vorstand der TSG Harsewinkel verantwortlich.

§ 7 Wettkampfordnung, Spielordnung

entfallen

§ 8 Änderung und Gültigkeit der Jugendordnung

(1)
   
Änderungen der Jugendordnung können nur auf einer ordentlichen TSG-Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen TSG-Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(2)
   
Die vorstehende Jugendordnung wurde von der TSG-Jugend am 7.2.2007 genehmigt und tritt am Tage nach der Genehmigung in Kraft. Die bisherige Jugendordnung wird aufgehoben.

Harsewinkel, 7.2.2007
Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 28. Mai 2009 um 14:02 Uhr
 
 
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